Wer sein Arbeitsverhältnis beenden möchte oder muss, denkt meist zuerst an die Kündigung. In vielen Fällen einigen sich Arbeitgeber und Beschäftigte aber auf einen Aufhebungsvertrag. Er beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem vereinbarten Datum, ohne dass Kündigungsfristen oder Kündigungsschutz greifen müssen. Das klingt bequem, hat jedoch Folgen, die man vor der Unterschrift kennen sollte: bei der Form, beim Arbeitslosengeld und bei der Abfindung.
Was ein Aufhebungsvertrag von einer Kündigung unterscheidet
Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung. Kündigt der Arbeitgeber, gelten die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen, in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten zusätzlich das Kündigungsschutzgesetz, gegebenenfalls die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und besondere Schutzrechte, etwa für Schwangere oder schwerbehinderte Menschen. Gegen eine Kündigung kann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Ein Aufhebungsvertrag ist dagegen ein zweiseitiger Vertrag. Beide Seiten legen gemeinsam fest, wann und zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis endet. Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und Sonderkündigungsschutz spielen dann keine Rolle, weil gar nicht gekündigt wird. Für Arbeitgeber bringt das Planungssicherheit, für Beschäftigte kann es Vorteile haben, etwa einen schnellen Wechsel zu einem neuen Job, eine Abfindung oder ein gutes Zeugnis als Verhandlungsergebnis.
Wichtig: Ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Haustürgeschäften gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 entschieden (Urteil vom 7. Februar 2019, 6 AZR 75/18), dass die Verbraucher-Widerrufsrechte auf Aufhebungsverträge nicht anwendbar sind, auch wenn sie in der Privatwohnung unterschrieben werden. Allerdings muss der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns beachten. Wer etwa gezielt überrumpelt oder unter Druck gesetzt wird, kann den Vertrag unter Umständen angreifen. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen.
Schriftform nach § 623 BGB: ohne Unterschrift kein wirksamer Vertrag
Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag der Schriftform, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeutet konkret:
- Der Vertrag muss auf Papier vorliegen und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden (§ 126 BGB).
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen grundsätzlich auf derselben Urkunde unterschreiben. Werden mehrere gleichlautende Exemplare erstellt, genügt es, wenn jede Partei das für die andere bestimmte Exemplar unterzeichnet.
- Eine Einigung per E-Mail, Messenger, Fax oder eingescannter Unterschrift reicht nicht aus. Auch eine mündliche Absprache beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
Fehlt die Schriftform, ist der Aufhebungsvertrag nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht dann fort. Gerade weil die Form so streng ist, lohnt es sich, den Vertrag sauber aufzusetzen und jeden Punkt vollständig auszuformulieren, statt Teile nur mündlich zu besprechen.
Was in einen Aufhebungsvertrag gehört
Ein Aufhebungsvertrag sollte alle offenen Fragen abschließend regeln. Typische Inhalte sind:
- Beendigungsdatum: der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
- Grund der Beendigung: zum Beispiel der Hinweis, dass der Vertrag zur Vermeidung einer sonst ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung geschlossen wird. Diese Formulierung kann später für die Arbeitsagentur relevant sein.
- Vergütung bis zum Ende: Gehalt, anteilige Sonderzahlungen, Provisionen.
- Freistellung: ob und ab wann der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt wird und ob Resturlaub damit verrechnet wird.
- Resturlaub: Gewährung oder Abgeltung. Kann Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
- Abfindung: Höhe, Fälligkeit und gegebenenfalls Vererblichkeit.
- Arbeitszeugnis: Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, oft mit vereinbarter Note oder Schlussformel.
- Rückgabe von Firmeneigentum: Laptop, Diensthandy, Schlüssel, Dienstwagen.
- Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit: ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot fortgilt oder aufgehoben wird.
- Ausgleichsklausel: dass mit Erfüllung des Vertrags alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind. Hier genau prüfen, welche Ansprüche damit wegfallen.
Als Ausgangspunkt für die eigene Formulierung kann ein Muster für einen Aufhebungsvertrag helfen, das die üblichen Regelungspunkte bereits enthält und sich an den konkreten Fall anpassen lässt. Wer unsicher ist, ob einzelne Klauseln zum eigenen Fall passen, sollte den Entwurf vor der Unterschrift prüfen lassen, etwa bei einer Gewerkschaft, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder dem Betriebsrat.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III
Der größte Nachteil eines Aufhebungsvertrags betrifft das Arbeitslosengeld. Nach § 159 SGB III tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein, wenn die arbeitslose Person das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst hat und dafür keinen wichtigen Grund hatte. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, wirkt an der Lösung des Arbeitsverhältnisses mit, das gilt deshalb grundsätzlich als Arbeitsaufgabe.
Die Folgen sind deutlich:
- Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe dauert in der Regel zwölf Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer, bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel (§ 148 SGB III).
- In besonderen Härtefällen kann die Sperrzeit auf sechs oder drei Wochen verkürzt werden.
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit kann das insbesondere der Fall sein, wenn ohnehin eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers zum selben Zeitpunkt gedroht hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung sich in einem Rahmen von 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr bewegt. Auch gesundheitliche Gründe, Mobbing oder der Umzug zum Ehepartner können je nach Einzelfall einen wichtigen Grund darstellen. Die Agentur prüft jeden Fall einzeln, Nachweise sollte man daher sammeln.
Ein weiterer Punkt: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Frist, die bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber gegolten hätte, und wird eine Abfindung gezahlt, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III zusätzlich für eine gewisse Zeit ruhen. Ein Aufhebungsvertrag sollte deshalb möglichst die maßgebliche Kündigungsfrist einhalten.
Rechtzeitig bei der Arbeitsagentur melden
Unabhängig von der Sperrzeit gilt eine Meldepflicht. Nach § 38 Abs. 1 SGB III muss man sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich, online oder telefonisch arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt und dem Ende weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Beim Aufhebungsvertrag ist der maßgebliche Zeitpunkt in der Regel der Tag der Unterschrift.
Wer die Meldung versäumt, riskiert eine eigene Sperrzeit von einer Woche wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung, zusätzlich zu einer möglichen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsuchendmeldung ist nicht dasselbe wie die Arbeitslosmeldung: Arbeitslos melden muss man sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Abfindung: kein Automatismus, aber Verhandlungssache
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Sie ist beim Aufhebungsvertrag Ergebnis der Verhandlung. Als Orientierung dient häufig die Regel aus § 1a KSchG, die bei betriebsbedingten Kündigungen einen Betrag von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr vorsieht, wenn der Arbeitgeber dies im Kündigungsschreiben anbietet und der Arbeitnehmer keine Klage erhebt. Je nach Verhandlungsposition, Betriebszugehörigkeit und Risiko eines Kündigungsschutzprozesses kann die vereinbarte Summe darunter oder darüber liegen.
Zur Abgabenlast:
- Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig.
- Sie sind aber lohnsteuerpflichtig. Eine Entlastung kann die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG bringen. Seit 2025 wird sie nicht mehr im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern erst über die Einkommensteuererklärung.
- Wer den Auszahlungszeitpunkt mitbestimmen kann, sollte mit einer Steuerberatung prüfen, ob eine Zahlung im Folgejahr günstiger ist.
Checkliste vor der Unterschrift
- Nicht sofort unterschreiben, sondern Bedenkzeit verlangen und den Entwurf mitnehmen.
- Prüfen, ob ohne Vertrag eine Kündigung überhaupt wirksam möglich wäre und welche Frist gelten würde.
- Den Beendigungsgrund im Vertrag festhalten und Nachweise für einen wichtigen Grund sammeln.
- Beendigungsdatum möglichst so wählen, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten ist.
- Abfindung, Resturlaub, Freistellung und Zeugnis schriftlich und eindeutig regeln.
- Nach der Unterschrift innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden, sofern das Ende weniger als drei Monate entfernt ist.
- Darauf achten, dass beide Seiten im Original eigenhändig unterschreiben.
Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seiten die sauberere Lösung sein, wenn man die Folgen kennt und die Bedingungen bewusst verhandelt. Wer Form, Sperrzeit und Meldefristen im Blick behält, vermeidet die häufigsten und teuersten Fehler.






